/  Allgemeine Reisebestimmungen

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) von Tukio Afrika

Hümeyra Judt  und Eren Ayyildiz GbR
Stand 01.02.2023

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter Tukio Afrika (nachfolgend TA genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von TA bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit TA ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.

Diese ARB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem TA einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

2. Bezahlung des Reisepreises

3. Leistungen und Leistungsänderungen

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch TA

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

9. Beschränkung der Haftung

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

 

a) Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von TA im Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von TA, nebst ergänzenden Informationen von TA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

 

b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

c) Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das TA für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern TA auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist TA gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

 

1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

a) Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende TA den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von TA Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TA dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

 

1.3 Für eine Buchung, die im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

 

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

 

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

 

d) Soweit der Vertragstext von TA gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

 

e) Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN“ bietet der Reisende Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

 

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

 

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN” begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages mit TA entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Pauschalreisevertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von TA beim Reisenden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

 

h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „KOSTENPFLICHTIG BUCHEN“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gem. lit. f) bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

 

1.4 TA weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen TA und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

2. Bezahlung des Reisepreises

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch TA nicht mehr abgesagt werden kann.

 

2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder TA die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

 

2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

 

2.4 Der Reisende kann den Reisepreis per Überweisung begleichen. Kreditkartenzahlung (Visa & Mastercard) wird seitens TA auf Anfrage angeboten.

 

2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist TA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten.

 

3. Leistungen, Leistungsänderung & Preisänderung nach Vertragsabschluss

3.1 Leistung

a) Die Leistungsverpflichtung von TA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von TA, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von TA unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.

 

b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von TA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von TA hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

 

3.2 Leistungsänderung

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von TA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. TA hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

 

b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von TA gesetzten angemessenen Frist

  • die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, oder
  • ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von TA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber TA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von TA unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

 

c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern TA bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

3.3 Preisänderung

a) TA bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.

 

(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

 

  • bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TA vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TA vom Reisenden verlangen.

(b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber TA erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

 

bb) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten sind. Eine Preisänderung durch TA ist nur dann zulässig, wenn TA den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist TA nur bis 8 Prozent möglich.

 

c) Der Reisende ist berechtigt, von TA eine Preissenkung bis 8 Prozent aus den gleichen Gründen zu verlangen, die TA zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für TA führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von TA zu erstatten. TA darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die TA tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. TA hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann TA diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von TA gesetzten angemessenen Frist

  • entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen, oder
  • ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
  • die Teilnahme an einer von TA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reisende gegenüber TA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von TA unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist TA nicht möglich.

 

e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern TA bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TA unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TA eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von TA zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

4.3 TA hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei TA oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

 

a) allgemeine Stornopauschale:

 

bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%

bis 30. Tag vor Reiseantritt 35%

bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%

bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%

bis 08. Tag vor Reiseantritt 70%

bis 04. Tag vor Reiseantritt 80%

ab dem 03. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95%

 

b) besondere Stornopauschale:

Sonderangebote/Specials, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBG ausdrücklich hingewiesen wird.

 

4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TA nachzuweisen, dass TA durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

 

4.5 TA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit TA das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist TA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.

 

4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von TA ausdrücklich empfohlen.

 

4.7 Ist TA infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

 

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung TA nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht.

 

5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn

5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.

 

5.2 Sofern TA auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

 

5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die TA ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. TA wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. TA empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch TA

7.1 TA kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn TA

 

a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

 

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TA unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat TA unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

 

7.2 TA kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TA nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt TA, so behält TA den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TA aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

Der Reisende hat TA oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von TA mitgeteilten Frist erhält.

 

8.2 Mängelanzeige

TA ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel TA gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TA vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von TA vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel TA direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von TA nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von TA für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von TA ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit TA infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

 

8.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende TA zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch TA verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:

a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch TA lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich TA den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an TA entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von TA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch TA gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

 

9.2 TA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TA sind. TA haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens TA ursächlich waren.

 

9.3 TA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von TA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber TA geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

 

10.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen TA an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

 

10.3 TA weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass TA nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte TA freiwillig daran teilnehmen, wird TA die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Trotzdem sind wir verpflichtet, Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle zu nennen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 79579 40, Telefax: +49 7851 79579 41

Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

 

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 TA unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

 

11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn TA nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

 

11.3 TA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende TA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TA, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TA verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald TA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TA den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TA den Reisenden über den Wechsel informieren. TA muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TA findet deutsches Recht Anwendung.

 

13.2 Der Reisende kann TA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von TA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von TA vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

 

13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und TA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Reiseveranstalter:

Tukio Afrika, Hümeyra Judt und Eren Ayyildiz, Virginiastr. 19, 70806 Kornwestheim, Tel. +49 (0) 176 307 93 137

Geschäftsführer: Hümeyra Judt, Eren Ayyildiz, USt-IdNr: 71124/68142, www.tukio-afrika.de, info@tukio-afrika.de

 

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von TA und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt, verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf https://tukio-afrika.de/datenschutz/ hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von TA  angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.

 

Fernabsatzverträge:

TA weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen TA und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

 

Reiseversicherungen:

TA empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

You don't have permission to register
× Available on SundayMondayTuesdayWednesdayThursdayFridaySaturday